News 2013

06.02.13:

Deutschland: Neues zur Gesellschafterliste (in German)

Das OLG München hatte am 06.02.2013 (Az. 31 Wx 8/13) in Abweichung zum OLG Düsseldorf (Az. I-3 Wx 236/10) entschieden, dass im Falle von Auslandsbeurkundungen die Gesellschafterliste nicht vom ausländischen Notar, sondern von der Geschäftsführung zu unterschreiben sei. Der BGH hat die Entscheidung in seinem aktuellen Beschluss vom 17. Dezember 2013 (II ZB 6/13) aufgehoben und klargestellt, dass auch ausländische Notare Gesellschafterlisten einreichen können und sich an der Wirksamkeit der Auslandsbeurkundung durch das MoMiG nichts geändert hat (vgl. Link).

 

Az. 31 Wx 813.pdf
OLG_Duesseldorf_Beschluss110302 (15.03.2011).pdf
Beschluss des Bundesgerichtshof vom 17. Dezember 2013.pdf


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