Notariat
Notariatstätigkeit mehrerer Anwälte in Basel
Beratung und öffentliche Beurkundung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und Beschlüssen sowie von Verträgen im Sachen-, Familien-, Erb-, Gesellschafts- und Stiftungsrecht
Beurkundung von Unternehmens- und Betriebsübernahmen, von Fusionen und übrigen Geschäftstransaktionen, auch gemäss deutschem Gesellschafts- und Vertragsrecht
Zu den Gebieten, in denen WENGER PLATTNER über die notwendige Erfahrung und Kapazität verfügt, gehören beispielsweise
Beratung und öffentliche Beurkundung von gesellschaftsrechtlichen Vorgängen und Beschlüssen sowie von Verträgen im Sachen-, Familien-, Erb-, Gesellschafts- und Stiftungsrecht
Beurkundung von Unternehmens- und Betriebsübernahmen, von Fusionen und übrigen Geschäftstransaktionen, auch gemäss deutschem Gesellschafts- und Vertragsrecht
Zu den Gebieten, in denen WENGER PLATTNER über die notwendige Erfahrung und Kapazität verfügt, gehören beispielsweise
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Beurkundungen
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Transaktionsunterstützung
– Neutrale Stelle zur Transaktionsunterstützung, namentlich als Verwahrungsstelle für Transaktionsdokumente (z.B. Data-Room) oder als Escrow-Agent zur Zahlungsabwicklung
– Siehe auch Gesellschaftsrecht, M&A
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Notariat in Zürich
Weitere Informationen
Deutsche Notariatsgeschäfte
Die Notare von WENGER PLATTNER haben reiche Erfahrung in der Beurkundung unternehmensrelevanter Vorgänge nach deutschem Recht, namentlich Unternehmens- und Betriebsübertragungen, Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, Verpfändung von Geschäftsanteilen.
OLG Düsseldorf bestätigt Auslandsbeurkundung
In einem von uns massgeblich mitbegleiteten Verfahren bestätigte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 2. März 2011 (Az I-3 Wx 236/10), dass entgegen dem obiter dictum des LG Frankfurt vom 7.10.2009 Geschäftsanteile an deutschen GmbH weiterhin wirksam durch Beurkundung im Kanton Basel-Stadt übertragen werden können. Der Basler Notar kann auch die Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG ausstellen und einreichen oder durch Boten einreichen lassen.
WENGER PLATTNER verfügt über die erforderlichen Mittel, um Gesellschafterlisten selbst einreichen zu können.
OLG Düsseldorf 2011-03-02 Az I-3 Wx 236_10
Vollstreckbare Urkunde nun auch in der Schweiz
Mit dem Inkrafttreten der vereinheitlichten schweizerischen Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2011 hat nun auch die Schweiz das Institut der vollstreckbaren Urkunde eingeführt.
Im FLASH 2/2011 finden Sie eine Übersicht über die Vollstreckungsunterwerfung nach schweizerischem Recht und die Vollstreckung im In- und Ausland.
Der Flash kann hier abgerufen werden.
Deutschland: Elektronische Handelsregisteranmeldungen und
-Einreichungen
Das Notariat von WENGER PLATTNER in Basel verfügt über die erforderlichen Programme und Signaturen, um Gesellschafterlisten und Handelsregisteranmeldungen auf elektronischem Weg deutschen Handelsregistern zu übermitteln (www.egvp.de).
Für die Erstellung der Strukturdaten kommt das Programm CVC NotRe (www.cvc.ag) zum Einsatz. Die elektronischen Zeugnisse entsprechend § 39a des deutschen Beurkundungsgesetzes stützen sich auf § 13 der baselstädtischen Notariatsverordnung und auf Signaturzertifikate mit bestätigter Notareigenschaft nach dem deutschen Signaturgesetz.
Deutsche GmbH-Anteile und neue schweizerische GmbH-Gesetzgebung
Eine zum 1. Januar 2008 in Kraft tretende Novelle zum schweizerischen GmbH-Recht (Art. 772 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts; OR) wird für schweizerische GmbHs die Beurkundungspflicht für Anteilsübertragungen aufheben. Nach ganz überwiegender Meinung können Anteile an einer deutschen GmbH nach wie vor auch durch eine von einem basel-städtischen Notar aufgenommene Urkunde wirksam übertragen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn bei Errichtung der Urkunde auch den Vorlesungsanforderungen nach § 13 ff. des deutschen Beurkundungsgesetzes (BeurkG) in allen Teilen entsprochen wird. Herr Prof. Dr. Markus Müller-Chen hat dazu in unserem Auftrag ein Gutachten erstellt (Gutachten zur Übertragung und Verpfändung deutscher GmbH-Geschäftsanteile in der Schweiz nach Inkrafttreten der schweizerischen GmbH-Revision, IPRax 1/2008, S. 45 ff.)
Deutschland: Gesellschafterliste nach § 40 (2) GmbHG -
Ausstellung und Einreichung
Die Notare von WENGER PLATTNER in Basel stellen zu jeder Veränderung bei den Gesellschaftern oder ihren Beteiligungen, an denen die Notare mitgewirkt haben, eine neue Gesellschafterliste nach § 40 (2) GmbHG aus und reichen diese elektronisch zum zuständigen Handelsregister ein. Nur in einem Fall musste dazu gegenüber dem Gericht argumentiert werden. Sie finden die vorgetragenen Argumente {hier}.
Die Registergerichte scheinen selbstverständlich davon auszugehen, dass es sich um Gesellschafterlisten im Sinne des § 16 (3) GmbHG handelt.
Vorlesung oder Selbstlesung?
Mehr erfahren Sie über folgenden Link:
Keine Änderung des Beurkundungsverfahrens durch das seit 1.1.2008 in Kraft stehende baselstädtische Notariatsgesetz vom 18.1.2006
Neues Notariatsgesetz in Basel-Stadt
Zum 1. Januar 2008 löste ein neues Notariatsgesetz die bisher in verschiedenen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Notariat im Kanton Basel-Stadt ab. Namentlich wurden die bisher im Einführungsgesetz zum ZGB enthaltenen Verfahrensvorschriften ins neue Gesetz integriert und teilweise präzisiert. Die wesentlichen Grundsätze blieben unverändert.
Für Beurkundungen mit Auslandsbezug sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass auch etwaige zusätzliche Verfahrensvorschriften des Staates beachtet werden können, dessen materielles Recht die Beurkundung des Geschäftes verlangt. Bei der Mitbeurkundung von Anlagen erlaubt § 11 Abs. 3 der ebenfalls zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Notariatsverordnung dem Notar, von Verfahrenserleichterungen des ausländischen Rechts Gebrauch zu machen.
Für elektronische Beglaubigungen und Vermerke schafft § 13 der Notariatsverordnung eine klare Rechtsgrundlage:
- Notariatsgesetz vom 18.1.2006, in Kraft seit 1.1.2008,
- Notariatsverordnung vom 18.12.2007, in Kraft seit 1.1.2008,
- Zum 1.1.2008 aufgehobene bisherige Verfahrensvorschriften
Die Notare von WENGER PLATTNER haben reiche Erfahrung in der Beurkundung unternehmensrelevanter Vorgänge nach deutschem Recht, namentlich Unternehmens- und Betriebsübertragungen, Erwerb von GmbH-Geschäftsanteilen, Verpfändung von Geschäftsanteilen.
OLG Düsseldorf bestätigt Auslandsbeurkundung
In einem von uns massgeblich mitbegleiteten Verfahren bestätigte das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 2. März 2011 (Az I-3 Wx 236/10), dass entgegen dem obiter dictum des LG Frankfurt vom 7.10.2009 Geschäftsanteile an deutschen GmbH weiterhin wirksam durch Beurkundung im Kanton Basel-Stadt übertragen werden können. Der Basler Notar kann auch die Gesellschafterliste nach § 40 Abs. 2 GmbHG ausstellen und einreichen oder durch Boten einreichen lassen.
WENGER PLATTNER verfügt über die erforderlichen Mittel, um Gesellschafterlisten selbst einreichen zu können.
OLG Düsseldorf 2011-03-02 Az I-3 Wx 236_10
Vollstreckbare Urkunde nun auch in der Schweiz
Mit dem Inkrafttreten der vereinheitlichten schweizerischen Zivilprozessordnung zum 1. Januar 2011 hat nun auch die Schweiz das Institut der vollstreckbaren Urkunde eingeführt.
Im FLASH 2/2011 finden Sie eine Übersicht über die Vollstreckungsunterwerfung nach schweizerischem Recht und die Vollstreckung im In- und Ausland.
Der Flash kann hier abgerufen werden.
Deutschland: Elektronische Handelsregisteranmeldungen und
-Einreichungen
Das Notariat von WENGER PLATTNER in Basel verfügt über die erforderlichen Programme und Signaturen, um Gesellschafterlisten und Handelsregisteranmeldungen auf elektronischem Weg deutschen Handelsregistern zu übermitteln (www.egvp.de).
Für die Erstellung der Strukturdaten kommt das Programm CVC NotRe (www.cvc.ag) zum Einsatz. Die elektronischen Zeugnisse entsprechend § 39a des deutschen Beurkundungsgesetzes stützen sich auf § 13 der baselstädtischen Notariatsverordnung und auf Signaturzertifikate mit bestätigter Notareigenschaft nach dem deutschen Signaturgesetz.
Deutsche GmbH-Anteile und neue schweizerische GmbH-Gesetzgebung
Eine zum 1. Januar 2008 in Kraft tretende Novelle zum schweizerischen GmbH-Recht (Art. 772 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts; OR) wird für schweizerische GmbHs die Beurkundungspflicht für Anteilsübertragungen aufheben. Nach ganz überwiegender Meinung können Anteile an einer deutschen GmbH nach wie vor auch durch eine von einem basel-städtischen Notar aufgenommene Urkunde wirksam übertragen werden. Das gilt insbesondere dann, wenn bei Errichtung der Urkunde auch den Vorlesungsanforderungen nach § 13 ff. des deutschen Beurkundungsgesetzes (BeurkG) in allen Teilen entsprochen wird. Herr Prof. Dr. Markus Müller-Chen hat dazu in unserem Auftrag ein Gutachten erstellt (Gutachten zur Übertragung und Verpfändung deutscher GmbH-Geschäftsanteile in der Schweiz nach Inkrafttreten der schweizerischen GmbH-Revision, IPRax 1/2008, S. 45 ff.)
Deutschland: Gesellschafterliste nach § 40 (2) GmbHG -
Ausstellung und Einreichung
Die Notare von WENGER PLATTNER in Basel stellen zu jeder Veränderung bei den Gesellschaftern oder ihren Beteiligungen, an denen die Notare mitgewirkt haben, eine neue Gesellschafterliste nach § 40 (2) GmbHG aus und reichen diese elektronisch zum zuständigen Handelsregister ein. Nur in einem Fall musste dazu gegenüber dem Gericht argumentiert werden. Sie finden die vorgetragenen Argumente {hier}.
Die Registergerichte scheinen selbstverständlich davon auszugehen, dass es sich um Gesellschafterlisten im Sinne des § 16 (3) GmbHG handelt.
Vorlesung oder Selbstlesung?
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Keine Änderung des Beurkundungsverfahrens durch das seit 1.1.2008 in Kraft stehende baselstädtische Notariatsgesetz vom 18.1.2006
Neues Notariatsgesetz in Basel-Stadt
Zum 1. Januar 2008 löste ein neues Notariatsgesetz die bisher in verschiedenen Erlassen enthaltenen Bestimmungen zum Notariat im Kanton Basel-Stadt ab. Namentlich wurden die bisher im Einführungsgesetz zum ZGB enthaltenen Verfahrensvorschriften ins neue Gesetz integriert und teilweise präzisiert. Die wesentlichen Grundsätze blieben unverändert.
Für Beurkundungen mit Auslandsbezug sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass auch etwaige zusätzliche Verfahrensvorschriften des Staates beachtet werden können, dessen materielles Recht die Beurkundung des Geschäftes verlangt. Bei der Mitbeurkundung von Anlagen erlaubt § 11 Abs. 3 der ebenfalls zum 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Notariatsverordnung dem Notar, von Verfahrenserleichterungen des ausländischen Rechts Gebrauch zu machen.
Für elektronische Beglaubigungen und Vermerke schafft § 13 der Notariatsverordnung eine klare Rechtsgrundlage:
- Notariatsgesetz vom 18.1.2006, in Kraft seit 1.1.2008,
- Notariatsverordnung vom 18.12.2007, in Kraft seit 1.1.2008,
- Zum 1.1.2008 aufgehobene bisherige Verfahrensvorschriften
